Rechtsprechung
   VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,63502
VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285 (https://dejure.org/2018,63502)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285 (https://dejure.org/2018,63502)
VG Augsburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - Au 5 K 16.31285 (https://dejure.org/2018,63502)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,63502) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1; AsylG § 3, § 4 Abs. 1 Nr. 3
    Kein Abschiebungsverbot bei gesundem und arbeitsfähigen Mann

  • rewis.io

    Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052

    Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285
    Zudem sind insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285
    Der Schutz dieser im Bundesgebiet begründeten, ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft ist deshalb ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374

    Keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285
    Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.500 zivilen Opfern im Jahr 2017 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, landesweit noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris Rn. 6 ff.: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800) und es besteht auch keine zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führende Gefahrenlage (st. Rspr. BayVGH, vgl. B.v. 12.9.2018 - 13a ZB 18.31922 - Rn. 7; BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 13a ZB 17.30438 - Rn. 7).
  • VGH Bayern, 20.02.2018 - 13a ZB 17.31970

    Unbegründeter Asylantrag eines afghanischen Heranwachsenden, der

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285
    Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 5, mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 5 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 18 f; Lagebeurteilung für Afghanistan v. 28.7.2017 S. 8 ff.) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt in Afghanistan und insbesondere auch in Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 13a ZB 17.31922 - juris Rn. 7 ff; BayVGH, B.v. 26.3.2018 - 13a ZB 17.30438 - Rn. 7; BayVGH, B.v. 20.2.2018 - 13a ZB 17.31970 - Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2012 - A 2 S 1995/12

    Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil

    Auszug aus VG Augsburg, 30.10.2018 - Au 5 K 16.31285
    Der Schutz dieser im Bundesgebiet begründeten, ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft ist deshalb ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12/99 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 - juris Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht